Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 2012 hat jede Person mit ausländischem Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird anhand der Dokumente und Nachweise geprüft, ob die im Ausland erworbene Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.
Anerkennungsverfahren oder Zeugnisbewertung
Die Anerkennung oder Zeugnisbewertung ausländischer Berufsabschlüsse bietet Kundinnen und Kunden bessere Chancen für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und fördert ihrer Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft. Eine zielgerichtete und effiziente Beratung durch die Fallmanager des Jobcenters Saarlouis ist daher ein wesentlicher Baustein in der Vermittlungsarbeit.
Im Erstgespräch mit dem Kunden ermittelt der Fallmanager, ob der Kunde oder die Kundin im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat und ob ein Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses möglich ist. Wurde festgestellt, dass ein Anerkennungsverfahren sinnvoll ist, empfiehlt der Fallmanager eine vertiefte Beratung durch eine spezialisierte Beratungseinrichtung. (Direkt-Link zur Beratungseinrichtung)
In reglementierten Berufen (z.B. Arzt, Krankenpfleger) ist die Anerkennung ein MUSS. Anderenfalls ist ein Zugang zu diesen Berufen nicht möglich. Hier sind in der Regel weitere Auflagen für den Berufszugang zu erfüllen, z.B. der Nachweis von Deutschsprach-kenntnissen, der Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder ein polizeiliches Führungszeugnis.
In nicht reglementierten Berufen (z.B. Ausbildungsberufe, Wirtschafts- und Geisteswissenschaftler) ist die Anerkennung ein KANN. Der überwiegende Teil der Berufe in Deutschland ist nicht reglementiert. Kundinnen und Kunden können sich direkt am Arbeitsmarkt bewerben. Die Anerkennung erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt und ggf. auch die Möglichkeiten auf eine bessere tarifliche Eingruppierung. Im Falle einer Anschlussweiterbildung z.B. als Handwerksmeister kann die Anerkennung nötig sein.
Beratungs- und Unterstützungsangebote
Vor Antragstellung bespricht die Vermittlungsfachkraft mit dem Kunden oder der Kundin eine mögliche Förderung des Antragsverfahrens aus dem Vermittlungsbudget (Fördermöglichkeiten des SGB II und SGB III).
Dauer des Anerkennungsverfahrens
Ein Anerkennungsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Zuständige Stellen im Saarland: