Welche Wohnungsgröße ist angemessen?
Durchschnittlich
können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person bis ca. 45 qm / 2 Personen bis 60 qm
/ 3 Personen bis 75 qm / 4 Personen bis 90 qm
sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 15 qm mehr.
Werden die Nebenkosten für meine Mietwohnung übernommen?
Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.
Werden meine Heizkosten übernommen?
Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur (angemessenen) Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.
Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?
Die Mietkosten müssen „angemessen“ sein. Hierfür hat das Jobcenter Saarlouis Richtwerte festgelegt, bis zu denen die Wohnungskosten übernommen werden.
Was passiert, wenn ich nicht umziehen möchte?
Sie müssen nicht umziehen. Es werden dann allerdings nach der Übergangsfrist nur noch die angemessenen Kosten übernommen – die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie selbst tragen.
Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?
Die Umzugskosten werden dann übernommen, wenn der Wohnungswechsel notwendig (bzw. vom Leistungsträger verlangt) wurde und wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Nehmen Sie in jedem Fall vor dem Umzug Rücksprache mit Ihrem(r) Leistungssachbearbeiter(in). In bestimmten Fällen kann auch die Kaution als Darlehen gewährt werden.
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gewährt.
Gibt es einen Zuschlag für Alleinerziehende?
Alleinerziehende – also Personen, die alleine für Pflege und Erziehung eines Kindes sorgen – erhalten folgende Zuschläge zu ihrem Regelbedarf:
a) in Höhe von 36 % des Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben
b) oder in Höhe von 12 % für jedes minderjährige Kind (wenn dies günstiger als a) ist), maximal jedoch 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs.
Welche sonstigen Mehrbedarfe werden berücksichtigt?
Ein Mehrbedarf kann auch anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hierbei muss es sich um einen Bedarf handeln, der seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf in diesem Bereich abweicht. Falls bei Ihnen ein solcher Bedarf besteht, wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Leistungssachbearbeiter(in).
Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?
Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr(e) Fallmanager(in) jedoch eine Übernahme befürworten (z.B. bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen. Im Rahmen einer Erwerbstätigkeit können die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Kosten und damit evtl. auch Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd angesetzt werden.
Welche Beihilfen sind neben dem Regelbedarf möglich?
Beihilfen werden
gewährt für die Erstausstattung einer Wohnung (nur bei erstmaliger Neugründung eines Hausstandes), für Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft sowie für die Erstlingsausstattung bei Geburt
(einschließlich Kinderbett, Kinderwagen).
Auch für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können im Einzelfall Beihilfen gewährt werden. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden zudem Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt (z.B. für Schulausstattung, Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, etc).
weitere Informationen, sowie Antragsformulare finden Sie direkt auf der Seite "Bildung und Teilnahme": Direkt-Link zum Bildung- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche