Jobcenter Saarlouis - Hürden überwinden, Zukunft gestalten
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Häufige Fragen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2

Vereinfachte Vermögensprüfung aufgrund § 67 Absatz 2 SGB II

1.   Was heißt, dass Vermögen nicht berücksichtigt wird?

Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet. Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen (s. dazu unter 5 und 6).

Antragstellerinnen und Antragsteller haben also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde.

Der Verzicht auf die mitunter aufwändige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige, grundsätzlich nicht gezwungen sein, aufgrund bloß vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der COVID-19-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihren Betrieb nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen.

2.   Für welchen Zeitraum wird die Vermögensprüfung ausgesetzt?

Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt. (s. dazu auch unter 8).

Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Vermögensprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums (Beispiel: Der Hilfesuchende beantragt am 9. April 2020 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt vom 1. April bis einschließlich 30. September 2020).

3.  Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist findet eine Vermögensprüfung statt. Insoweit geltend ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungszeiträume auf sechs Monate befristet werden (siehe Frage 4).

Benötigen die Leistungsberechtigten nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Leistungen nach dem SGB II müssen sie gegenüber dem Jobcenter Angaben zu ihrem Vermögen machen und entsprechende Nachweise vorlegen.

4.  Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?

Die Jobcenter entscheiden über die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Regel für ein Jahr (§ 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II).

Insbesondere bei Erstanträgen, bei denen von einer Vermögensprüfung abzusehen ist, liegt aber eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nahe. Denn nur dann ist ein vereinfachtes und bürokratiearmes Verfahren möglich. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist hat das Jobcenter eine Vermögensprüfung durchzuführen und die Antragsteller die dazu notwendigen Erklärungen abzugeben und ggf. Nachweise vorzulegen (s.o. unter 3).

5.   Was ist „erhebliches Vermögen“?

Was „erhebliches Vermögen“ ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen (siehe § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. „Erheblich“ wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C]).

Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere selbst bewohnte Immobilien, ein (Betriebs-)Kraftfahrzeug sowie Vermögen, das der Alterssicherung dient.

6.  Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?

Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vermögensprüfung ist dann nicht ausgesetzt und das Jobcenter prüft den Leistungsanspruch genau. Leistungen nach dem SGB II können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 und 3 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). Die Erheblichkeitsgrenze ist kein zusätzlicher Freibetrag.

Dass die Antragsteller über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird vermutet, wenn sie dies im Antrag erklären. Der Antragsvordruck enthält ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen. Haben die Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben, findet grundsätzlich keine weitere Prüfung des Vermögens statt, auch nicht dahingehend, ob tatsächlich kein erhebliches Vermögen vorliegt.

Die Vermutung ist aber widerleglich. Die Jobcenter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese dies zwar im Antrag verneint haben, dem Jobcenter aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Für die Widerlegung der Vermutung trägt grundsätzlich das Jobcenter die materielle Beweislast, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr).

Geben die Antragsteller eine solche Erklärung nicht ab, hat das Jobcenter ebenfalls zu prüfen, ob diese über erhebliches Vermögen verfügen. Auch hier trägt grundsätzlich das Jobcenter die materielle Beweislast. Die Antragsteller sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes aber auch hier heranzuziehen und haben Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen; ggf. kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.

7.  Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie im Leistungsbezug nach dem SGB II standen?

Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt grundsätzlich für alle erstmaligen wie für Folgeanträge gleichermaßen.

Bei Weiterbewilligungsanträgen ist allerdings zusätzlich § 67 Absatz 5 SGB II zu beachten. Danach bedarf es für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März bis vor dem 31. August 2020 enden, keines Weiterbewilligungsantrages, sondern der zuletzt gestellte Antrag gilt für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Nach Satz 3 werden die Leistungen insoweit unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Sofern im vorangegangenen Bewilligungszeitraum kein Vermögen berücksichtigt wurde, ist auch bei der Weiterbewilligung keines zu berücksichtigen. Werden veränderte Verhältnisse für den Weiterbewilligungszeitraum bekannt, sind diese aber zu berücksichtigen,

Sofern die Leistungen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum als Darlehen bewilligt wurden, weil die Betroffenen zwar über Vermögen verfügen, dessen sofortige Verwertung ihnen aber nicht möglich oder nicht zumutbar war, bleibt das Vermögen im Weiterbewilligungszeitraum für die Dauer der sechs Monate gänzlich unberücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Die Leistungen sind für die Dauer der sechs Monate also nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erbringen. Insoweit ist eine Prüfung durch das Jobcenter weiterhin erforderlich. Nach Ablauf der sechs Monate sind die Leistungen ggf. wieder als Darlehen zu gewähren.

Leistungen für Unterkunft und Heizung

1.  Muss ich, wenn ich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, meine Wohnung aufgeben?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II decken auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (sog. KdU) ab. Dabei werden die KdU grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt. Dies gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn diese tatsächlichen KdU unangemessen hoch sind.

Insoweit sieht das Sozialschutz-Paket (in § 67 Absatz 3 SGB II) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Frage 3) eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche KdU für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Jobcenter erkennen die KdU ungekürzt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarf an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden KdU gedeckt sind.

2.  Für welchen Zeitraum werden meine tatsächlichen KdU in jedem Fall übernommen?

Die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU in jedem Fall angemessen sind, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen- oder um einen Folgeantrag handelt.

Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Angemessenheitsprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums (vgl. dazu die Ausführungen zur Ausnahme von der Vermögensprüfung, dort das Beispiel unter 2). Kostensenkungsaufforderungen sind damit für diesen Zeitraum obsolet.

Allerdings gilt diese befristete Regelung nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

3.  Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie im Leistungsbezug nach dem SGB II standen?

Die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung gilt grundsätzlich für erstmalige wie für Folgeanträge gleichermaßen. Bei Weiterbewilligungsanträgen sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten.

Zum einen gilt für Weiterbewilligungsanträge zusätzlich § 67 Absatz 5 SGB II. Danach bedarf es für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März bis vor dem 31. August 2020 enden, keines neuen Antrages, sondern der zuletzt gestellte Antrag gilt für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Nach Satz 3 werden die Leistungen insoweit grundsätzlich unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Dies gilt auch für die KdU. Sofern sich insoweit Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum ergeben haben - etwa in Form gestiegener Nebenkostenabschläge -, ist dies dem Jobcenter mitzuteilen, damit die Leistungsbewilligung ggf. angepasst werden kann.

Zum anderen gilt die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU angemessen sind, nicht bei Weiterbewilligungsanträgen, wenn das Jobcenter die KdU auch schon für den vorangegangenen Zeitraum auf das angemessene Maß abgesenkt hatte (so § 67 Absatz 3 Satz 3 SGB II). In diesen Fällen werden die KdU auch in Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2020 beginnen, lediglich in angemessener und nicht in tatsächlicher Höhe übernommen.

4.  Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen in jedem Fall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen worden?

Benötigen Leistungsberechtigte auch nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Leistungen nach dem SGB II, gelten die allgemeinen Vorschriften:

Auch danach ist eine entsprechende Absenkung der Leistungen auf die angemessenen KdU aber nicht zulässig, soweit es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, ihre KdU durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Hierzu muss das Jobcenter die Leistungsberechtigten grundsätzlich mittels einer sog. Kostensenkungsaufforderung zunächst auf die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Kosten zu senken oder anzugeben, weshalb eine Senkung unmöglich ist. Ausgehend davon werden auch unangemessene Kosten in der Regel für längstens sechs Monate anerkannt. Je nach Einzelfall kommt insoweit ausnahmsweise aber auch ein längerer Zeitraum in Betracht.

Diese Frist tritt zu der Ausnahmeregelung nach § 67 Absatz 3 SGB II hinzu.

Das bedeutet Folgendes: Grundsätzlich nach Ablauf der sechs Monate wird das Jobcenter Betroffene, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und deren KdU unangemessen sind, ggf. auffordern, diese zu senken. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen in der Regel längstens weitere sechs Monate Zeit, während derer die unangemessenen KdU weiterhin übernommen werden. Erst nach Ablauf dieser weiteren Frist – in der Regel also nach längstens einem Jahr - kürzt das Jobcenter ggf. die Leistungen für KdU auf das angemessene Maß (§ 67 Absatz 3 Satz 2 SGB II).

Vorläufige Bewilligung

1.   Welche Erleichterung bringt die befristete Regelung zur vorläufigen Bewilligung aus dem Sozialschutzpaket?

Die vorläufige Bewilligung an sich ist im SGB II nicht neu. Eine vorläufige Entscheidung ergeht u. a., vereinfacht beschrieben, wenn noch nicht genau beziffert werden kann, wieviel man in den nächsten Monaten verdienen wird, es aber klar oder jedenfalls sehr wahrscheinlich ist, dass es nicht ausreichen wird, um den Lebensunterhalt zu decken. Im Normalfall ist dann nach Ende des Bewilligungszeitraumes festzustellen, wie hoch das Einkommen tatsächlich war. Weicht dieser Betrag von dem zunächst geschätzten Einkommen ab, sind die gewährten Leistungen rückwirkend anzupassen und Nachzahlungen an den Berechtigten oder auch Rückzahlungen an das Jobcenter zu leisten. Hierzu ergeht dann eine abschließende Entscheidung.

Für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnt, ergeht eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Das heißt, das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer aktuell vorläufige Leistungen erhält, muss sich also keine Sorgen darübermachen, wegen einer nicht genau zutreffenden Einkommensschätzung später Leistungen zurückzahlen zu müssen. Andererseits kann der Leistungsberechtigte aber eine abschließende Entscheidung beantragen, wenn die Einkommensprognose zu hoch war, ihr oder ihm also höhere Leistungen zustehen.

    Auch in diesen Fällen bestehen aber die üblichen Mitwirkungspflichten weiter: Wurden beispielsweise vorläufige Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt, weil im Zeitpunkt der Antragstellung kein Einkommenszufluss absehbar war, und wird im Laufe des Bewilligungszeitraums wieder Einkommen erzielt, ist dies dem Jobcenter mitzuteilen. In diesem Fall werden die Leistungen für die Zukunft angepasst.

2.   Wem nutzt die Erleichterung bei der vorläufigen Bewilligung?

Die Regelung kommt u. a. all denen zu Gute, deren Einkommen schwankt und sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht verlässlich vorhersagen lässt. Viele Selbständige können momentan kaum einschätzen, welche Aufträge sie (noch) ausführen können oder künftig erhalten werden. Unklar ist auch, wie lange die Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen bleiben. Gleiches gilt zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Die befristete Regelung sorgt dafür, dass die Betroffenen sich in diesen Fällen darauf verlassen können, die nötige Unterstützung zu erhalten, ohne sich über die Genauigkeit der Einkommensprognose und mögliche Rückzahlungsverpflichtungen Gedanken machen zu müssen.

3.   Welche Anforderungen werden an die Einkommensprognose bei der Antragstellung auf SGB II Leistungen gestellt?

     Die zukünftigen Einkünfte sind möglichst genau einzuschätzen. Das ist momentan wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie natürlich in vielen Fällen schwierig. Die Jobcenter werden deshalb prüfen, ob die Einkommensprognose insgesamt plausibel erscheint. Dabei werden die Jobcenter die besonderen Umstände, wie die aktuell für viele Betroffene schwierig vorherzusagenden Entwicklungen der Auftragslage (die sich auf die Unternehmensgewinne und damit mittelbar auch auf das Einkommen auswirkt), berücksichtigen.

4.   Für wie lange werden vorläufige Leistungen gewährt?

So lange die befristete Regelung gilt, werden vorläufige Leistungen für jeweils sechs Monate bewilligt. Danach muss bei weiterbestehendem Bedarf ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

5.   Wie lange gilt die Regelung?

Die befristete Regelung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, also in der Regel für Anträge, die in diesen Monaten gestellt werden.

6.   Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie Leistungen nach dem SGB II erhalten haben?

      Um Leistungen über einen laufenden Bewilligungszeitraum hinaus zu erhalten, muss ein neuer Antrag (Weiterbewilligungsantrag) gestellt werden. Endet der laufende Bewilligungszeitraum aber zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. August 2020, ist ein Weiterbewilligungsantrag ausnahmsweise nicht erforderlich. Es greift die vorläufige Regelung in § 67 Absatz 5 SGB II. Der zuletzt gestellte Antrag gilt für in dieser Zeit einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 6 Monate vorläufig weiterbewilligt, soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung vorläufig erfolgte. Die Erleichterungen nach § 67 Absatz 4 SGB II greifen bei der vorläufigen Weiterbewilligung jedoch nur, wenn diese für Bewilligungszeiträume mit Leistungsbeginn im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni erfolgt.

Ausnahme vom Antragserfordernis

1.   Warum muss für die Weiterbewilligung von Leistungen die vom 31. März bis 30. August 2020 enden, kein Folgeantrag gestellt werden?

Wegen der COVID-19-Pandemie werden viele Menschen vorübergehend finanzielle Engpässe bewältigen müssen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass deutlich mehr Menschen Leistungen nach dem SGB II beantragen. Zugleich werden auch die Jobcenter Personalausfälle infolge der Pandemie kompensieren müssen. Die Weiterbewilligung ohne erneuten Antrag auf Grundlage der bisher gewährten Leistungen ermöglicht eine erleichterte Weiterbewilligungsentscheidung ohne erneute Prüfung. Soweit technisch möglich, kann sogar zentral eine automatisierte Entscheidung erfolgen. Dies entlastet die Jobcenter in erheblichem Maße. Dies gibt allen - den Menschen, die schon im Leistungsbezug stehen sowie denen, die jetzt einen Antrag stellen müssen - mehr Sicherheit, dass sie nicht plötzlich mittellos dastehen. Die Jobcenter können so ihre Ressourcen auf die Bearbeitung von Erstanträgen konzentrieren und damit gewährleisten, dass möglichst niemand in existenzielle Notlagen gerät.

2.   Was ist zu tun, wenn der Bewilligungszeitraum zwischen 31. März und 30. August endet und weiterhin Leistungen benötigt werden?

Normalerweise muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, wenn über das Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes hinaus Leistungen benötigt werden. Wenn der Bewilligungszeitraum in der Zeit zwischen 31. März bis 30. August endet, ist ein solcher Weiterbewilligungsantrag ausnahmsweise nicht nötig. Der zuletzt gestellte Antrag, also der Antrag für den laufenden Bewilligungszeitraum, wirkt in diesem Zeitraum - grundsätzlich ohne nochmalige Prüfung - für den nächstfolgenden Bewilligungszeitraum fort.

3.   Für welchen Zeitraum - also wie lange - werden die Leistungen ohne Weiterbewilligungsantrag erbracht?

Die Leistungen werden für weitere zwölf Monate erbracht, wenn der vorherige Bewilligungsbescheid endgültig ergangen ist. Ist der vorherige Bewilligungsbescheid vorläufig ergangen, wird für weitere sechs Monate weiterbewilligt. Diese Bewilligung erfolgt dann ebenfalls vorläufig.

Beispiel:

-       Wer von Mai 2019 bis Mai 2020 endgültig festgesetzte Leistungen erhalten hat, bekommt diese bis Mai 2021 ohne Weiterbewilligungsantrag endgültig weiterbewilligt.

-       Wer von Dezember 2019 bis Mai 2020 Leistungen vorläufig erhalten hat, weil z. B. das Einkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht feststand, bekommt diese bis November vorläufig weiterbewilligt.

4.  In welcher Höhe werden die Leistungen weiterbewilligt?

Die Leistungen werden so weiterbewilligt, wie sie zuletzt auch im aktuellen Bewilligungszeitraum geleistet wurden.

Das Jobcenter geht also bei der Bewilligung davon aus, dass sich an den Verhältnissen der oder des Leistungsberechtigten nichts geändert hat. Das Jobcenter nimmt keine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor. So ist eine schnelle und unbürokratische Weiterzahlung sichergestellt.

5.  Müssen wesentliche Änderungen in den Verhältnissen während des weiterbewilligten Zeitraumes mitteilen?

Die Pflicht zur Mitteilung geänderter Verhältnisse z. B. beim Einkommen oder den Kosten der Unterkunft sind wie gewöhnlich mitzuteilen. An der insoweit bestehenden Mitwirkungspflicht ändert sich nichts.

6.   Was passiert, wenn sich die Weiterbewilligung als fehlerhaft herausstellt, weil dem Jobcenter bereits bekannte Änderungen nicht berücksichtigt wurden?

Sofern die Leistungen in zu geringer Höhe bewilligt wurden, ist die Bewilligung nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II zu korrigieren (rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt).

Handelt es sich hingegen um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, wurden also überhöhte Leistungen bewilligt, kommt im Einzelfall eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 50 SGB X in Betracht, sofern der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte.

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