Was gilt als Einkommen?
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld zum Einkommen, z.B.:
• Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
• Unterhaltsleistungen
• Arbeitslosengeld oder Krankengeld
• Kapital- und Zinserträge
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Kindergeld
• Renten
Wie hoch sind die Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit?
Bei erwerbstätigen Leistungsempfängern werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei, da ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 100 Euro immer berücksichtigt wird. Hierin enthalten sind alle notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit anfallen (z. Bsp. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Versicherungen). Bei einem Bruttoeinkommen oberhalb von 400 € können gegen Nachweis höhere Beträge abgesetzt werden.
Neben diesem Grundfreibetrag bleiben frei:
• zwischen 100,01 und 1.000 € zusätzlich 20% des Bruttolohnes.
• zwischen 1000,01 und 1.200 € zusätzlich 10% des Bruttolohnes
(hat der Bezieher von ALG-II mindestens ein minderjähriges Kind bzw. lebt mit einem solchen Kind in Bedarfsgemeinschaft, so steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500
€).
Beim Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und ehrenamtlicher Tätigkeit kann der Grundfreibetrag bis zu 200€ betragen.
Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.
Gelten Unterhaltszahlungen, die ich erhalte, als Einkommen?
Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet.
Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde?
Der Lottogewinn wird von dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde, wird der Lottogewinn auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufgeteilt und der monatliche Teilbetrag als Einkommen angerechnet. Nach 6 Monaten wird geprüft, ob der verbleibende Teil des Gewinns als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Was zählt alles zu meinem Vermögen?
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.
Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein – und für eine neue Arbeitsstelle ggf. pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.
Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?
Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (oder Haus) angemessen ist, hängt von der Größe der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner ab. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (z. B. Vermietung eines oder mehrerer Zimmer, Einliegerwohnung).
Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden („angemessene Kosten“). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft die Schuldzinsen berücksichtigt – denn was für den Mieter die Mietzahlung, sind für den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung angesetzt. Tilgungsraten können jedoch nicht übernommen werden, da sie der Vermögensbildung dienen.
Ich besitze im Ausland ein Haus. Muss ich das verkaufen?
Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.
Gibt es Vermögensfreibeträge?
Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partnern steht ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 – 10.050 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr). Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 48.750 – 50.250 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr) zu. Zusätzlich ist vom Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges abzusetzen.
Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.
Verliere ich meine Altersvorsorge?
Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“.
Und was ist, wenn ich unerwartet eine Erbschaft mache?
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben. Welche Auswirkungen die Erbschaft auf Ihren Leistungsanspruch hat, wird Ihr(e) Leistungssachbearbeiter(in) mit Ihnen besprechen.